Covid-19: Neuregelungen zu Nebentätigkeiten in Zeiten der Corona-Krise

Sehr geehrte Leser und Leserinnen,

Für Nebentätigkeiten und Minijobs, die während der Corona-Krise durchgeführt werden, gelten aufgrund des “Sozialschutz-Pakets” besondere Regelungen. Diese möchten wir Ihnen in diesem Beitrag der Gesamtheit übersichtlich darstellen.

Die Sozialversicherungsträger haben sich in ihrer Verlautbarung vom 30. März 2020 ausführlich mit den besagten Neuregelungen befasst und gehen in zahlreichen Fallbeispielen auf die verschiedenen Konstellationen ein.

Folgende Neuerungen sind für die betriebliche Praxis von Bedeutung:

  • Anhebung der Zeitgrenzen für Kurzfristige Beschäftigungen

Für die Zeit vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Berufsmäßige Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro sind auch weiterhin ausgenommen.

  • 450-Euro Minijobber dürfen die monatliche Verdienstgrenze häufiger überschreiten

Ein nur gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze, das nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung führt, liegt für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 vor, wenn innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres maximal in 5 Kalendermonaten statt wie bisher nur in 3 Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt.

  • • Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese bekäuft sich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr, wird seine Rente gekürzt. Diese Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 44.590 Euro hochgesetzt.

Die aufgeführten Erleichterungen gelten für alle kurzfristigen Beschäftigungen, geringfügig entlohnte Minijobs und beschäftigte Altersvollrentner und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ausgeübt wird.

  • • Nebentätigkeit während Kurzarbeit

Von den zuvor dargestellten Änderungen ist die ebenfalls im Sozialschutz-Paket enthaltende Regelung zur Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf das Kurzarbeitergeld zu unterscheiden. Hierbei soll in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld in einer systemrelevanten Branche und Beruf aufgenommenen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld ausgerechnet werden. DIes gilt aber nur, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verliebenen Ist-Entgeld aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.

Nach unseren Informationen geht die Arbeitsagentur bei Minijobs in systemrelevanten Branchen und Berufen in der Regel davon aus, dass diese grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben.

Eine Übersicht über die systemrelevanten Bereiche findet sich auf der Website des BMAS : https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html#faq867018

  • • Werkstundenprivileg auch in verlängerten Semesterferien

Soweit die Semesterferien aufgrund des Coronavirus über das ursprünglich vorgesehene Ende hinaus ausgeweitet bzw. verlängert werden, können auch Werkstunden entsprechend länger mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt werden.